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straßenverkehrs-ordnung (StVO)
I. allgemeine verkehrsregeln
§28 tiere
(1) haus- und stalltiere, die den verkehr gefährden können, sind von der straße fernzuhalten. sie sind dort nur zugelassen,
wenn sie von geeigneten personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. es ist verboten, tiere von
kraftfahrzeugen aus zu führen. von fahrrädern aus dürfen nur hunde geführt werden.
(2) für reiter, führer von pferden sowie treiber und führer von vieh gelten die für den gesamten fahrverkehr einheitlich
bestehenden verkehrsregeln und anordnungen sinngemäß. zur beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:
1. beim treiben von vieh vorn eine nicht blendende leuchte mit weißem licht und am ende eine leuchte mit rotem licht,
2. beim führen auch nur eines großtieres oder von vieh eine nicht blendende leuchte mit weißem licht, die auf der
linken seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.
quelle:
straßenverkehrsordnung
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